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§ 7 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürNatG – Zuständigkeiten bei Eingriffen in Natur und Landschaft
(zu § 17 BNatSchG)

(1) Zuständige zu beteiligende Behörde nach § 17 Abs. 1 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde, mit der das Einvernehmen herzustellen ist, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes bestimmt ist. Ist die Behörde, die den Eingriff zulässt oder durchführt oder bei der er angezeigt wird, eine untere Verwaltungsbehörde und kommt das Einvernehmen auf der unteren Verwaltungsebene nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. § 18 Abs. 3 BNatSchG bleibt unberührt.

(2) Bedarf der Eingriff einer Zulassung durch oder einer Anzeige an eine obere oder oberste Landesbehörde, so ist bei

  1. 1.

    Neu- und Ausbauvorhaben von Bundesfernstraßen,

  2. 2.

    kreisübergreifenden Neubauvorhaben von Landesstraßen,

  3. 3.

    kreisübergreifenden Neu- und Ausbauvorhaben von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,

  4. 4.

    kreisübergreifenden Neubauvorhaben von Schienenwegen und

  5. 5.

    wasserwirtschaftlichen und anderen infrastrukturellen Großprojekten der Energieversorgung von kreisübergreifender Bedeutung

das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen; bei den übrigen Vorhaben ist das Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen, sofern nicht die obere Naturschutzbehörde die Herstellung des Benehmens mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde an sich zieht.

(3) Bedarf der Eingriff einer Zulassung durch oder einer Anzeige an eine Bundesbehörde, so ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen.

(4) In den Fällen, in denen neben der Bauaufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind, trifft die Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG die Bauaufsichtsbehörde.

(5) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde. Zuständige Behörde nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden nach anderen Bestimmungen, die untere Naturschutzbehörde; sie informiert die anderen zuständigen Behörden von einer Untersagung.

(6) Die obere Naturschutzbehörde führt das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG.