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§ 36 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Übertragung von Ermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 36 ThürNatG – Fortgeltung von Schutzbestimmungen
(zu § 22 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Unterschutzstellungen von Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG, die nach dem 9. Februar 1993 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

(2) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten Schutzgebiete einschließlich der für diese Schutzgebiete geltenden Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne, die nach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung sowie nach der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen ausgewiesenen und die durch die Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung (GVBl. 1998 S. 383) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Schutzgebiete, die die nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 -1242-) in Verbindung mit Artikel 3 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag fortgelten, bleiben in der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

(3) In einem Naturschutzgebiet nach Absatz 2 ist es, soweit die Unterschutzstellung oder die Behandlungsrichtlinie nicht weiter gehende Verbote enthalten, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. 1.

    die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensivieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil der Natur zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,

  2. 2.

    Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwässern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diese Flächen aufzubringen,

  3. 3.

    bauliche Anlagen aller Art oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,

  4. 4.

    im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Ausübung des Jagdrechts Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zu errichten,

  5. 5.

    Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu betreiben,

  6. 6.

    Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie

  7. 7.

    Motorsportveranstaltungen durchzuführen.

(4) In einem Landschaftsschutzgebiet nach Absatz 2 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. 1.

    baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,

  2. 2.

    Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 Hektar überschreitet oder bei mehr als 2 Metern Tiefe 100 Kubikmeter überschritten werden, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,

  3. 3.

    die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers, Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie

  4. 4.

    Wald im Sinne des § 2 ThürWaldG umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen.

(5) In einem Landschaftsschutzgebiet nach Absatz 2 ist erlaubnispflichtig:

  1. 1.

    die Neuerrichtung und die wesentliche Änderung der in Absatz 4 Nr. 1 genannten Anlagen auf baulich genutzten Grundstücken,

  2. 2.

    das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,

  3. 3.

    die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,

  4. 4.

    die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können, sowie

  5. 5.

    das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb dafür bestimmter Plätze.

Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist durch die untere Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(6) Für die Änderung und Aufhebung der Schutzbestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes. Für Befreiungen von den Verboten und Geboten für diese Schutzgebiete gilt § 67 BNatSchG.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Schutzgebiete nach Absatz 2, soweit sie natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG beziehungsweise Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG umfassen, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, die jeweiligen Schutzobjekte und Erhaltungsziele festzusetzen. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern.

(8) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Abs. 1 BauGB oder im Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne lagen, sind nicht Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenreservaten. Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 26 BNatSchG ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Fläche als nicht betroffen.

(9) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Metern im Umkreis der in Absatz 8 genannten Flächen, für die innerhalb von 25 Jahren ab dem 15. Januar 1999 ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zur baulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird, sind mit Inkrafttreten des Bebauungsplans oder der Satzung nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.