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§ 2 ThürWaldG
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürWaldG – Wald und seine Funktionen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede Grundfläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt und durch ihre Größe geeignet sowie dazu bestimmt ist, die folgenden Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen zu übernehmen, insbesondere

  1. 1.

    der Holzproduktion zu dienen,

  2. 2.

    die günstigen Wirkungen auf Klima, Boden, Wasserhaushalt und Luftreinhaltung zu steigern,

  3. 3.

    der heimischen Tier- und Pflanzenwelt einen Lebensraum zu bieten oder

  4. 4.

    der Erholung für die Bevölkerung gerecht zu werden.

(2) Zum Wald gehören auch: kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldblößen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, im Wald gelegene, baumfrei zu haltende Leitungstrassen bis zu zehn Meter Breite, Waldwiesen, Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald, von Wald umschlossene Teiche, Moore und Heiden, Gräben und andere Flächen wie Feldgehölze, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigplantagen, Parkwaldungen, mit befristeter oder mit jederzeit widerruflicher Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelter Wald, weitere mit Wald verbundene und ihm dienende Flächen sowie andere Flächen, die mit dem Wald in einem natürlichen Zusammenhang stehen. Die Zuordnung der Flächen erfolgt unbeschadet naturschutzrechtlicher Vorschriften.

(3) Nicht zum Wald gehören: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigplantagen außerhalb des Waldes, in Flur oder bebautem Gebiet liegende, mit Bäumen und Sträuchern bestandene Flächen wie Obstplantagen, Baumschulen, Weidenheger, Flurgehölze in einreihiger Ausdehnung und Einzelbäume, Parkanlagen bis ein Hektar Größe in bebautem Gebiet, sofern diese nicht im Waldverzeichnis aufgeführt sind, Hecken und baumbestandene Friedhöfe, soweit diese nicht Waldfriedhöfe (§ 27 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 - GVBl. S. 505 - in der jeweils geltenden Fassung sind. Nicht zum Wald gehören ebenfalls Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, die als Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.