§ 59 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 59 ThürLbVO – Zuständigkeit der obersten Dienstbehörden (1)
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde, soweit nichts anderes geregelt ist. Für den Bereich der Landesverwaltung kann sie ihre Zuständigkeit auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).