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§ 53 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürLaufbG – Überleitungs- und Übergangsbestimmungen

(1) Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befinden, besitzen die Befähigung für die in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte entsprechende Laufbahn; die Zuordnung ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. Im Übrigen besitzen sie die Befähigung für eine in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.

(2) Die Beamten des einfachen Dienstes werden in Ämter der Besoldungsgruppe A 6 des mittleren Dienstes übergeleitet und in entsprechende Planstellen eingewiesen. Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 5 Abs. 4 ThürBG gleich. Soweit sich nach der Überleitung Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neuen Amtsbezeichnungen.

(3) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendete Probezeit ist nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abzuleisten.

(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendeter Aufstieg nach den §§ 27, 33 und 40 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), ist nach den dafür bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(5) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendeter Aufstieg für besondere Verwendungen nach den §§ 28, 34 und 41 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), ist nach den dafür bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(6) Für Beamte, die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelangt sind, gilt § 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(7) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht beendeter Laufbahnwechsel ist nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu beenden, soweit er nicht durch die Zuordnung der Laufbahnen nach den Anlagen 2 und 3 entbehrlich ist.

(8) Beamte, die sich am 31. Dezember 2014 bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befanden und die aufgrund des Absatzes 1 in Verbindung mit der Anlage 3

  1. 1.

    aus dem Dienst als Informatiker oder dem Technischen Dienst in der EDV in den technischen Dienst oder

  2. 2.

    aus dem Dienst in der EDV in den nichttechnischen Dienst

überführt wurden, werden ab dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts dem informationstechnischen Dienst in der jeweils gleichen Laufbahngruppe zugeordnet. Mit der Zuordnung nach Satz 1 erwerben die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn.

(9) Beamte, denen bis zum Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts aufgrund ihres Berufs- oder Studienabschlusses auf dem Gebiet der Informationstechnik und der entsprechenden hauptberuflichen Tätigkeit die Befähigung für eine Laufbahngruppe der Fachrichtungen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des technischen Dienstes verliehen wurde, werden den entsprechenden Laufbahngruppen der Fachrichtung des § 9 Abs. 2 Nr. 12 zugeordnet. Mit der Zuordnung nach Satz 1 erwerben die Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn.