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§ 54 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürLaufbG – Weitere Anwendung von Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung

Die Bestimmungen des Fünften Abschnitts der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 weiter Anwendung.