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§ 32 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Vierter Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 ThürLbVO – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "sehr gut" bestanden haben, die Probezeit um bis zu zehn Monate und für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit der Note "gut" bestanden haben, um bis zu acht Monate kürzen.

(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).