§ 22 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Zweiter Unterabschnitt – Einfacher Dienst
§ 22 ThürLbVO – Probezeit (1)
(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die oberste Dienstbehörde kann bei besonderer dienstlicher Bewährung die Probezeit um bis zu vier Monate kürzen.
(2) In jedem Fall ist eine Mindestprobezeit von sechs Monaten abzuleisten.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).