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§ 19a ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19a ThürLbVO – Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg (1)

(1) Beamte können von dem Dienstvorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird nach den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung die Eignung der Beamten festgestellt.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren getroffenen Eignungsfeststellung; sie kann die Befugnis bei einer Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auf eine andere Behörde übertragen.

(4) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahnbestimmungen mehrmals an einem Auswahlverfahren teilnehmen.

(5) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).