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§ 16 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ThürLbVO – Höchstaltersgrenzen (1)

(1) Bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf der Bewerber die für die Laufbahngruppe vorgeschriebene Höchstaltersgrenze nicht überschritten haben. Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen.

(2) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die Höchstaltersgrenzen nicht. In diesen Fällen dürfen nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatten. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Schwerbehinderte wird die Höchstaltersgrenze allgemein auf den Zeitpunkt festgelegt, in dem sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(4) Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 4 oder § 31 Abs. 4 und 5 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe der für den Befähigungserwerb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst hinzuzurechnen.

(5) Der Höchstaltersgrenze nach den Absätzen 1 und 4 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 4 zu berücksichtigen.

(6) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).