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§ 15 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürKHG – Widerruf von Förderbescheiden

(1) Werden Fördermittel entgegen dem im Förderbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Förderung verbundene Auflagen oder die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 10 nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger der Fördermittel gesetzten Frist erfüllt, so kann der Förderbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn

  1. 1.
    Fördermittel nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder Fördermittel nach den §§ 10 und 13 nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden,
  2. 2.
    nach der Gewährung von Fördermitteln nach § 13 Satz 1 Nr. 5 die Einstellung des Krankenhausbetriebs oder -betriebsteils oder die Umstellung auf andere Aufgaben nicht erfolgt oder
  3. 3.
    bei einem geförderten Anlagegut infolge grober Verletzung der Sorgfaltspflicht, die der Krankenhausträger zu vertreten hat, eine wesentliche Verkürzung der üblichen Nutzungsdauer des Anlagegutes eingetreten ist und daher die Wiederbeschaffung mit Fördermitteln vorzeitig erfolgt.

(2) Ein Förderbescheid ist zu widerrufen, soweit das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Krankenhausplan nicht mehr erfüllt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet und die Belassung der Fördermittel im öffentlichen Interesse liegt; dies gilt insbesondere bei der Umstellung auf andere soziale Aufgaben, wenn für diese ein zusätzlicher Bedarf besteht. Satz 2 gilt auch, wenn der Träger eines Plankrankenhauses wechselt und

  1. 1.
    der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt,
  2. 2.
    der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Land sämtliche bisherigen Förderbescheide sowie die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und
  3. 3.
    sichergestellt ist, dass die bestehenden Sicherungsrechte für mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz nicht erlöschen.

(3) Die §§ 48, 49 und 49a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.