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§ 13 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürKHG – Nutzungs-, Anlauf-, Darlehnslasten-, Ausgleichs-, Schließungs- und Umstellungsförderung

Es werden Fördermittel bewilligt

  1. 1.
    für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit vorheriger Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums erfolgt,
  2. 2.
    für Anlaufkosten, Umstellungskosten bei erheblichen innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet ist,
  3. 3.
    für Lasten aus Darlehn, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
  4. 4.
    als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vorhanden waren,
  5. 5.
    zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausbetriebsteilen einschließlich der Umstellung auf andere soziale Aufgaben.

Fördermittel nach Satz 1 Nr. 2 und 5 können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch als Festbetrag geleistet werden.