§ 13 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser
§ 13 ThürKHG – Nutzungs-, Anlauf-, Darlehnslasten-, Ausgleichs-, Schließungs- und Umstellungsförderung
Es werden Fördermittel bewilligt
- 1.für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit vorheriger Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums erfolgt,
- 2.für Anlaufkosten, Umstellungskosten bei erheblichen innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet ist,
- 3.für Lasten aus Darlehn, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
- 4.als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vorhanden waren,
- 5.zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausbetriebsteilen einschließlich der Umstellung auf andere soziale Aufgaben.
Fördermittel nach Satz 1 Nr. 2 und 5 können mit Zustimmung des Krankenhausträgers auch als Festbetrag geleistet werden.