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§ 10 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Öffentliche Finanzierung der Krankenhäuser

Titel: Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürKHG – Einzelförderung

(1) Investitionskosten für

  1. 1.
    die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
  2. 2.
    die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,
  3. 3.
    die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

werden nach dem Ergebnis eines fachlichen Prüfungsverfahrens im Wege der Einzelförderung gefördert. Im fachlichen Prüfungsverfahren werden insbesondere die Bedarfsgerechtheit des Vorhabens und die Einhaltung der Grundsätze nach § 9 Abs. 1 geprüft. Bei geeigneten Vorhaben kann im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger eine Festbetragsförderung erfolgen. In Einzelfällen kann die Förderung durch Übernahme des Schuldendienstes für Darlehn, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Zustimmung des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums sowie des für Finanzen zuständigen Ministeriums aufgenommen worden sind, erfolgen.

(2) Nicht als Investitionskosten gelten die Kosten des Erwerbs und der Anmietung bereits betriebener Krankenhäuser nach § 108 Nr. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers für Fördermittel nach Absatz 1 und nach den §§ 12 und 13 sowie die Kosten eigenen Personals für Investitionen nach Absatz 1, soweit kein Ausnahmefall nach Absatz 3 vorliegt.

(3) Im Einzelfall können die anteiligen Personalkosten, die dem Krankenhausträger durch die Übernahme von Leistungen entstehen, welche in der Regel an freiberuflich Tätige vergeben werden, den Investitionskosten für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet werden. Die Kosten dürfen die bei einer Vergabe an freiberuflich Tätige entstehenden Kosten nicht überschreiten.

(4) Die Förderung nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die Fördermittel in einem Investitionsprogramm bereitgestellt sind, die Aufnahme der Maßnahme in das Investitionsprogramm festgestellt ist und vor der erstmaligen Bewilligung mit der Maßnahme noch nicht begonnen ist. Die zuständige Landesbehörde kann bei gesicherter Gesamtfinanzierung einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens.

(5) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Standards zu Bau und Ausstattung bei Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einzelheiten zur Berechnung der Mitbenutzungsanteile durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Ausschluss des Thüringer Landtags zu regeln.