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§ 108 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 ThürHG – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Universitätsklinikums und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands. Er trägt dafür Sorge, dass das Universitätsklinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie Aus-, Fort- und Weiterbildung obliegenden Aufgaben erfüllt. Der Verwaltungsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht gegenüber dem Universitätsklinikum und dessen Organen und Struktureinheiten.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, soweit die Zuständigkeit in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nicht nach § 103 Abs. 1 dem Fakultätsrat zugewiesen ist. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Genehmigung der Grundsatzung nach § 98 Abs. 3 und der sonstigen Satzungen einschließlich der Geschäftsordnung des Klinikumsvorstands,

  2. 2.

    Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen nach § 13 Abs. 4 und deren Fortschreibung sowie zu den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 98 Abs. 2 Satz 4 vor deren Abschluss mit dem Ministerium,

  3. 3.

    Zustimmung zum Wirtschaftsplan,

  4. 4.

    Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers,

  5. 5.

    Beschluss des Jahres- und Konzernabschlusses nach § 101 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 sowie die Beschlussempfehlung an den Gewährträger zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Billigung des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts,

  6. 6.

    Entlastung des Klinikumsvorstands,

  7. 7.

    Bestellung eines Pflegedirektors auf Vorschlag des Klinikumsvorstands in der Regel für zehn Jahre; die Wiederbestellung ist möglich,

  8. 8.

    Entscheidung über Kreditaufnahmen, Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte,

  9. 9.

    Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kliniken, klinischen Einrichtungen und sonstigen Struktureinheiten,

  10. 10.

    Mitwirkung in der Findungskommission sowie an der Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in der Wahlversammlung,

  11. 11.

    Wahl und Abwahl des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands,

  12. 12.

    Entscheidung über die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,

  13. 13.

    Entscheidung über die Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum.

(3) Dem Verwaltungsrat gehören an:

  1. 1.

    der für das Hochschulwesen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter als Vorsitzender,

  2. 2.

    der für Finanzen zuständige Minister oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter,

  3. 3.

    der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder ein für die Dauer seiner Amtszeit von ihm dauerhaft benannter Vertreter,

  4. 4.

    zwei mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus der Medizin und eine mit dem Hochschul- oder Krankenhauswesen vertraute Persönlichkeit aus Klinikmanagement, Wirtschaft oder Dienstleistungsbereich, die nicht der Friedrich-Schiller-Universität Jena oder dem Ministerium angehören,

  5. 5.

    ein in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den am Universitätsklinikum tätigen Beamten und Arbeitnehmern aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählter Vertreter.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 4 werden auf Vorschlag des Präsidiums der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5 kann sich durch einen Stellvertreter vertreten lassen, der in entsprechender Anwendung von Satz 1 Nr. 5 gewählt wird. Das Mitglied nach Satz 1 Nr. 5 sowie sein Stellvertreter werden für drei Jahre gewählt; die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats ist gegeben, wenn mindestens ein Mitglied nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sowie mindestens zwei weitere Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz oder die Grundsatzung nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen in Angelegenheiten:

  1. 1.

    der Entscheidung über die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder nach § 105 Abs. 3 Satz 3,

  2. 2.

    der Aufnahme von Krediten und Gewährung von Darlehen, soweit die satzungsmäßig hierfür festgelegten Grenzen überschritten werden sowie

  3. 3.

    über Grundsätze für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum

und bei Beschlüssen, die der Zustimmung des Gewährträgers nach § 109 bedürfen, kann keines der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 überstimmt werden.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die innere Ordnung und die Einberufung des Verwaltungsrats geregelt werden. Die Beratungen des Verwaltungsrats werden vom Klinikumsvorstand vorbereitet. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, soweit er im Einzelfall nichts anderes beschließt. Das Universitätsklinikum kann die erforderlichen Aufwendungen der Mitglieder des Verwaltungsrats nach Maßgabe der Grundsatzung tragen. Verletzt ein Verwaltungsratsmitglied seine Pflichten, finden § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 46 ThürBG sinngemäß Anwendung.