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§ 13 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Struktur- und Entwicklungsplanung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürHG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Struktur- und Entwicklungspläne

(1) Das Ministerium schließt auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenvereinbarung nach § 12 Abs. 1, der Hochschulentwicklungsplanung des Landes und unter Berücksichtigung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen mit jeder Hochschule mehrjährige, in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren geltende Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle zwei Jahre, fortgeschrieben werden.

(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 legen überprüfbare strategische und weitere Ziele für die verschiedenen Aufgabenbereiche der Hochschulen nach § 5 sowie die Höhe der laufenden Finanzzuweisungen des Landes an die Hochschulen fest. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen regeln das Verfahren zur Feststellung des Standes der Umsetzung der Zielvereinbarungen und die Folgen bei Nichterreichen von vereinbarten Zielen.

(3) Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 sind langfristig als Basis für den Grundhaushalt der einzelnen Hochschule zu gestalten. Der finanzielle Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen aller Hochschulen wird durch die jeweilige Rahmenvereinbarung gesetzt. Das Berichtswesen nach § 10 unterstützt die Steuerung durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen.

(4) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie regelmäßig fort. In diesen Plänen stellen die Hochschulen ihre Aufgaben und die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung dar. Dabei sollen sie insbesondere Aussagen zur fakultätsspezifischen Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals, zur Personalentwicklung und zur künftigen Verwendung frei werdender Stellen von Professoren treffen.

(5) Wenn und soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 nicht rechtzeitig vor Ablauf des Geltungszeitraums der vorhergehenden Ziel- und Leistungsvereinbarung zustande kommen, können die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch das Ministerium nach Anhörung der Hochschule als Zielvorgabe festgelegt werden, wenn dies zur Gewährleistung und Umsetzung der Hochschulentwicklungsplanung des Landes geboten ist. Sofern zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule vorliegt, enthält diese Zielvorgabe auch die entsprechenden wesentlichen planerischen Festlegungen.

(6) Das Präsidium ist im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 1 für die Erfüllung der von der Hochschule zu erbringenden Leistungen verantwortlich.