Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 ThürHG – Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat entscheidet in Angelegenheiten der Forschung und Lehre von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Satzungen des Universitätsklinikums, soweit in diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist,

  2. 2.

    Erteilung des Einvernehmens zum Erlass und zur Änderung der Grundsatzung nach § 98 Abs. 3 und zur Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 13 Abs. 4 und deren Fortschreibung, jeweils soweit Angelegenheiten von Lehre und Forschung betroffen sind, sowie die Stellungnahme hierzu im Übrigen,

  3. 3.

    Erteilung des Einvernehmens vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium nach § 98 Abs. 2 Satz 4,

  4. 4.

    Beschlussfassung über Berufungsvorschläge, bei unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand,

  5. 5.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Verteilung und den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre,

  6. 6.

    Stellungnahme zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums für Forschung und Lehre,

  7. 7.

    Stellungnahme zum Sachbericht zur Trennungsrechnung,

  8. 8.

    Erteilung des Benehmens zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Struktureinheiten des Universitätsklinikums sowie zur Bestellung von deren Leitungen,

  9. 9.

    Mitwirkung in der Findungskommission sowie an der Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands in der Wahlversammlung,

  10. 10.

    Erteilung des Einvernehmens zur Wahl und Abwahl des Medizinischen und des Kaufmännischen Vorstands,

  11. 11.

    Wahl und Abwahl der Prodekane nach Absatz 4.

Der Fakultätsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. Der Fakultätsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Mitglieder des Universitätsklinikums nach § 98 Abs. 1 wählen die Mitglieder des Fakultätsrats. Für die Zusammensetzung und Stimmenverteilung im Fakultätsrat findet § 35 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 können an den Sitzungen des Fakultätsrats mit beratender Stimme teilnehmen. In Angelegenheiten von Forschung und Lehre kann auch ein Vertreter der Lehrkrankenhäuser nach § 110 mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Fakultätsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.

(3) Der Dekan nach § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gehört dem Fakultätsrat ohne Stimmrecht an und führt dessen Vorsitz. Er bereitet die Sitzungen des Fakultätsrats vor, vollzieht dessen Beschlüsse und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit. Er meldet den Mittelbedarf für Forschung und Lehre zum Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums beim Klinikumsvorstand an und entscheidet über die Verteilung der im Wirtschaftsplan für Aufgaben in Forschung und Lehre ausgewiesenen Mittel auf die einzelnen Organisationseinheiten.

(4) Prodekane werden auf Vorschlag des Dekans vom Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeiten der Prodekane betragen nach Maßgabe der Grundsatzung zwei bis fünf Jahre. Der Fakultätsrat kann im Einvernehmen mit dem Dekan einen Prodekan abberufen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum in der Grundsatzung.