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§ 110 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 ThürHG – Lehrkrankenhäuser

(1) Für die klinische Ausbildung von Studierenden kann das Universitätsklinikum mit kommunalen, gemeinnützigen oder anderen geeigneten Krankenanstalten oder deren Abteilungen als Lehrkrankenhäusern nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte Kooperationen zum Zweck der Ausbildung der Studierenden vereinbaren. Der Fakultätsrat erlässt Richtlinien über die Zuteilung der Ausbildungsplätze.

(2) Das Universitätsklinikum trifft mit dem jeweiligen Krankenhausträger eine Vereinbarung über die von beiden Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen. Die Vereinbarung soll die Verantwortlichkeit des Universitätsklinikums für die Ausbildung der Studierenden regeln und vorsehen, dass der Fakultätsrat vor der Besetzung leitender Stellen in den Abteilungen der Lehrkrankenhäuser zu hören ist.