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§ 8 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürDG – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG bekleidet. Ist eines von mehreren Ämtern ein Ehrenamt, und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. Im Hinblick auf die dem Beamten verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(3) Wird gegen einen Beamten, der früher bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter gestanden hat, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens verhängt wird.

(4) Ist gegen einen Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden, soll er bei einem Dienstherrn mit Dienstherrnfähigkeit nach § 2 BeamtStG nicht wieder zum Beamten ernannt werden; auch ein anderes Beschäftigungsverhältnis soll nicht neu begründet werden.

(5) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehenden Dienstbezüge, soweit nicht in der Entscheidung nach § 55 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.