§ 2 BeamtStG
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 2 BeamtStG – Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen
- 1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.