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§ 55 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Erster Unterabschnitt – Disziplinarklage

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürDG – Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, Beschluss, Urteil, Unterhaltsbeitrag

(1) Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung stellt das Verwaltungsgericht durch unanfechtbaren Beschluss das Disziplinarverfahren ein, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 8 gegeben ist. Es kann auch das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Einstellungsgrund nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 vorliegt. Ist ein Dienstvergehen nicht erwiesen, so kann das Verwaltungsgericht auch die Klage abweisen. Ist als Disziplinarmaßnahme nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts erforderlich, kann das Verwaltungsgericht diese Disziplinarmaßnahme verhängen. Die Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 können, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ergehen, wenn die Beteiligten zustimmen. Die Beschwerde gegen einen Beschluss nach Satz 5 kann nur auf das Fehlen der Voraussetzungen des Satzes 5 gestützt werden. Der rechtskräftige Beschluss nach den Sätzen 2 bis 4 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(2) Wird das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Disziplinarklage aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine Anwendung. Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen nur die Handlungen gemacht werden, die dem Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht darf über die gestellten Anträge hinausgehen. Im Urteil kann die Klage abgewiesen oder die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(3) Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil die Gewährung des Unterhaltsbeitrags über den in § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 bestimmten Zeitraum hinaus verlängern, soweit der Beamte oder Ruhestandsbeamte der Verlängerung würdig und den erkennbaren Umständen nach bedürftig ist. Der Beamte oder der Ruhestandsbeamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht kann in dem auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag nach § 8 Abs. 5 oder § 10 Abs. 4 ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflichtet ist.

(4) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann Berufung an das Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.