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§ 12 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ThürAzVO – Schichtdienste und Nachtdienst

(1) Wenn die Aufgaben es zwingend erfordern, kann die Arbeitszeit abweichend von den §§ 9 und 10 als Schichtdienst oder planmäßig sonst wechselnder Dienst erbracht werden.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen. Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Fällt die Mindestruhezeit von 24 Stunden nach § 8 Abs. 3 Satz 2 in den Bezugszeitraum, so bleibt diese bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Ist der Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, dürfen Beamte in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, nicht mehr als acht Stunden arbeiten.

(4) Beamte, die mindestens 48 Nachtdienste im Kalenderjahr zu leisten haben, sind auf ihren Antrag vor der erstmaligen Aufnahme des Nachtdienstes und danach in der Regel jeweils im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn arbeitsmedizinisch zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde legt fest, wer die Untersuchung durchführt.