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§ 9 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ThürAzVO – Flexible Arbeitszeitmodelle

(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitende Arbeitszeiten, Funktionszeiten, Mindestanwesenheitszeiten, Kernarbeitszeiten) erbracht werden. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.

(2) Für Beamte, die an flexiblen Arbeitszeitmodellen teilnehmen, ist ein entsprechendes Zeitkonto zu führen. Für flexible Arbeitszeitmodelle gilt:

  1. 1.

    die auf das Zeitkonto anrechenbare tägliche Arbeitszeit soll in der Regel zehn und darf zwölf Stunden nicht überschreiten,

  2. 2.

    während des Abrechnungszeitraumes sollen die Arbeitszeitguthaben einen Umfang von 100 Stunden und die Arbeitszeitrückstände einen Umfang von 24 Stunden nicht überschreiten,

  3. 3.

    Über- oder Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind unter Berücksichtigung dienstlicher Belange innerhalb eines Abrechnungszeitraumes auszugleichen, § 4 bleibt unberührt,

  4. 4.

    gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können innerhalb des Abrechnungszeitraumes bis zu 20 Tage freigegeben werden; eine zusammenhängende Inanspruchnahme kann unter Berücksichtigung dienstlicher Belange ermöglicht werden,

  5. 5.

    ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes nicht möglich, können höchstens 50 Stunden des Arbeitszeitguthabens in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden, die angefallenen Arbeitszeitrückstände sind zu übertragen.

(3) Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten ist. Die ausfallende Zeit ist, soweit kein entsprechendes Zeitguthaben vorhanden ist, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einzuarbeiten.

(4) Die dienstliche Anwesenheit der Beamten ist unter ihrer Mitwirkung elektronisch zu erfassen. Die obersten Dienstbehörden können Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes oder andere zwingende Gründe einer elektronischen Erfassung entgegenstehen.

(5) Für teilzeitbeschäftigte Beamte sind die zeitlichen Höchstgrenzen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 5 an die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der bewilligten Teilzeitbeschäftigung anzupassen. Für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Abrechnungszeitraumes nicht auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist die Anzahl der Tage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 im Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitstage zur Fünf-Tage Woche an die individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzupassen.