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§ 8 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ThürAzVO – Ruhepausen und Ruhezeiten

(1) Der Dienst ist spätestens nach einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist der Dienst durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen.

(2) Die Zeiten der Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum, spätestens nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit, ist mindestens eine Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Zusätzlich zu der Ruhezeit nach Satz 1 ist innerhalb eines Siebentagezeitraums mindestens eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(4) Wenn dienstliche Belange es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG dies erfordern.