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§ 6 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 6 SHRDG – Kosten

(1) Die Kosten des Rettungsdienstes tragen die Rettungsdienstträger; für die Luftrettung die Luftrettungsträger.

(2) Zu den Kosten des Rettungsdienstes und der Luftrettung gehören alle nach den geltenden haushaltsrechtlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung nach §§ 4 und 19 Absatz 2 zurechenbaren und wirtschaftlichen Kosten. Dazu gehören auch die für die Aufgabenerfüllung unabdingbaren Kosten

  1. 1.

    der Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen medizinischen Personals einschließlich des in der Rettungsleitstelle gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 eingesetzten Personals,

  2. 2.

    der Weiterqualifizierung der Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern,

  3. 3.

    der Weiterbildung des ärztlichen Personals, soweit diese ausschließlich für den Rettungsdienst relevant ist und soweit diese Kosten den Rettungsdienstträger in seiner Eigenschaft als Rettungsdienstträger belasten,

  4. 4.

    der rettungsdienstspezifischen Fortbildung des im Rettungsdienst eingesetzten ärztlichen Personals,

  5. 5.

    des Digitalfunks (BOS-Digitalfunk) und des automatischen Notrufs eCall, soweit sie auf den Rettungsdienst entfallen,

  6. 6.

    des landeseinheitlichen Qualitätsmanagements gemäß § 10 mit der Erfassung, Auswertung und Analyse von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität durch eine zentrale Stelle und

  7. 7.

    die der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dienen sowie Kosten, welche für die Einhaltung der Hygiene und Durchführung hygienischer Maßnahmen entstehen.

(3) Zu den Kosten nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 gehören alle Kosten, die den Rettungsdienstträgern oder den Beauftragten nach § 5 Absatz 1 und 4 als Trägern der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), oder für die weitere Ausbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Rahmen der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung nach dem Rettungsdienstgesetz entstehen, insbesondere:

  1. 1.

    Ausbildungsvergütung,

  2. 2.

    Personalnebenkosten und Personalersatzkosten,

  3. 3.

    Lehr- und Lernmittel,

  4. 4.

    von der staatlich anerkannten Schule in Rechnung gestellte Kosten,

  5. 5.

    Kosten der staatlichen Prüfungen (einschließlich Ergänzungsprüfungen),

  6. 6.

    Kosten der praktischen Ausbildung an der genehmigten Lehrrettungswache und am geeigneten Krankenhaus,

  7. 7.

    Kosten einer angemessenen Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung, soweit nicht von den Nummern 2 bis 6 erfasst.

(4) Soweit Einrichtungen, Personal und Material des Rettungsdienstes auch Zwecken des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes dienen, bleiben die hierdurch entstandenen Kosten bei der Bemessung der Benutzungsentgelte außer Betracht.

(5) Das Land gewährt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der erforderlichen mittel- und langfristigen Investitionen, vorrangig für solche Maßnahmen, die überregional wirken.