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§ 17 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 17 SHRDG – Rettungsleitstelle

(1) Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine unter der Notrufnummer 112 ständig erreichbare und betriebsbereite Leitstelle. Die Rettungsleitstelle kann insbesondere gemeinsam

  1. 1.

    mit der nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), eingerichteten Feuerwehrweinsatzleitstelle sowie mit der nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 des Landeskatastrophenschutzgesetzes vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664) die Gewährleistung des Meldewesens und der Alarmierung durchführenden Stelle,

  2. 2.

    von mehreren Rettungsdienstträgern und

  3. 3.

    mit der Polizei bei getrennter Aufgabenwahrnehmung und getrennter Verarbeitung personenbezogener Daten

betrieben werden.

(2) Die Rettungsleitstelle hat alle Einsätze des Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich zu lenken. Der Betrieb und die Erreichbarkeit der Rettungsleitstelle sind dauerhaft, ständig und direkt sicherzustellen.

(3) Die personelle Besetzung der Rettungsleitstelle hat in der Weise zu erfolgen, dass die Annahme und Bearbeitung von Notrufen sowie die Anleitung von Anrufern in lebensrettenden Maßnahmen in einer angemessenen, landesweit einheitlichen Reaktionszeit und Risikoabdeckung gewährleistet sind. Die für die Aufgaben der Rettungsleitstelle eingesetzten Personen müssen entweder Absolventinnen oder Absolventen einer anerkannten Leitstellenausbildung oder mindestens Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter mit Einsatzerfahrung gemäß § 2 Absatz 7 einschließlich einer der Leitstellenausbildung vergleichbaren zusätzlichen Qualifikation sein. Die Rettungsdienstträger legen die der anerkannten Leitstellenausbildung vergleichbare zusätzliche Qualifikation nach Satz 2 landesweit einheitlich fest.

(4) Die technische Ausstattung der Rettungsleitstelle muss dem Stand der Technik und den notrufspezifischen Regelungen entsprechen.

(5) Die Rettungsleitstelle hat im Bedarfsfall Unterstützung gemäß § 4 Absatz 4 anzufordern.

(6) Die Rettungsleitstelle führt einen landesweit einheitlichen internetbasierten und datenbankgestützten Behandlungskapazitätennachweis, in dem die Behandlungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 die jeweiligen aktuellen Behandlungskapazitäten dokumentieren. Die Behandlungseinrichtungen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten zeitaktuell in die Datenbank einzustellen. Die den Behandlungseinrichtungen entstehenden Kosten sind keine Kosten des Rettungsdienstes.

(7) Die Rettungsleitstelle soll mit dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit bedarf einer vertraglichen Regelung; § 9 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Disposition der Intensivtransporte, der Einsätze mit Ressourcen für adipöse Personen und der Luftrettungseinsätze kann von einer bestehenden Rettungsleitstelle aus zentral für Schleswig-Holstein erfolgen. Sofern eine zentrale Disposition der Einsätze der Luftrettung gemäß Satz 1 nicht erfolgt, werden diese von der für den Standort des RTH zuständigen Rettungsleitstelle disponiert.