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§ 4 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 4 SHRDG – Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Rettungsdienstträger haben den Rettungsdienst bedarfsgerecht, flächendeckend und gleichmäßig nach dem Stand der Medizin und Technik sowie wirtschaftlich und sparsam sicherzustellen. In diesem Rahmen haben sie

  1. 1.

    Rettungswachen und Notarztarztwachen zu errichten und zu betreiben sowie diese mit Rettungsmitteln, Rettungsdienstpersonal und rettungsdienstlicher Ausrüstung auszustatten;

  2. 2.

    Rettungsleitstellen zu errichten und zu betreiben;

  3. 3.

    eine Struktur zur Bewältigung von Großschadensereignissen zu planen und zu organisieren.

(2) Bei der Aufgabenwahrnehmung sind Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen den Rettungsdienstträgern auszuschöpfen. In der Notfallrettung ist durch die Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist grundsätzlich zu gewährleisten. Die Rettungsdienstträger unterstützen sich im Bedarfsfall; dies gilt auch für Ersuchen aus anderen Ländern.

(3) Für besondere Versorgungs- oder Beförderungsaufgaben sind geeignete Rettungsmittel einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Rettungsmittel, mit denen intensivmedizinisch zu versorgende, adipöse oder pädiatrische Personen fachgerecht befördert werden können. Diese Rettungsmittel sollen rettungsdienstträgerübergreifend nach landesweit einheitlichen Kriterien in Schleswig-Holstein vorgehalten werden.

(4) Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern (§ 17 Absatz 5).