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§ 10 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 10 SHRDG – Qualitätsmanagement

(1) Die Rettungsdienstträger sowie die Träger der Luftrettung sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Qualitätssicherung nach landesweit einheitlichen Kriterien und die Implementierung von wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und -auswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Beauftragte im Sinne des § 5 Absatz 1 wirken an dem Qualitätsmanagement mit.

(2) Ergänzend kann eine Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität auch im Rahmen wissenschaftlicher Studien erfolgen.

(3) Die Rettungsdienste dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 und Absatz 1 und 2 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/6791 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.