Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler
§ 35 SchulG LSA – Regelung des Bildungsweges
(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.
die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule,
- 2.
die Übergänge zwischen den Schulformen beziehungsweise Bildungsgängen, einschließlich der Überweisungen in den Fällen des § 34 Abs. 6 und 7,
- 3.
die Versetzung, das Überspringen eines Schuljahres, die freiwillige Wiederholung und das freiwillige Zurücktreten,
- 4.
die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt oder Entlassung), einschließlich der Höchstdauer des Besuchs einer Schulform oder einer Schulstufe,
- 5.
Abschlüsse und ihre Berechtigung einschließlich der Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler sowie Nichtschülerinnen und Nichtschüler; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann,
- 6.
die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Einrichtung des gemeinsamen Unterrichts, die Überweisung an eine Förderschule sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sonderunterricht (§ 39 Abs. 3),
- 7.
die Aufnahme Voraussetzungen für Schulen mit einem von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, § 5a Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3.
(2) Inhalt und Ausmaß der Verordnungsermächtigung ergeben sich im Übrigen aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (§ 1) und der Pflicht, die Entwicklung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie die Entwicklung aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.