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§ 5 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SchulG LSA – Sekundarschule

(1) In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(2) In den Schuljahrgängen 5 und 6 werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert und in die Lernschwerpunkte, Lernanforderungen und Arbeitsmethoden der Schuljahrgänge 7 bis 10 eingeführt. Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler gleich verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Entwicklung besonderer Interessen und Neigungen und zur Leistungsförderung. Die Einstufung in die abschlussbezogenen Klassen oder Kurse am Ende des 6. Schuljahrganges ist von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig. Im 6. Schuljahrgang wird in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache eine Klassenarbeit mit zentral gestellten Aufgaben geschrieben. Die Auswahlentscheidung trifft die oberste Schulbehörde.

(3) Ab dem 7. Schuljahrgang beginnt eine auf Abschlüsse bezogene Differenzierung.

(4) Der auf den Hauptschulabschluss bezogene Unterricht umfasst den 7. bis 9. Schuljahrgang. Er vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung und schafft solide Grundlagen für eine berufliche Bildung sowie für weiterführende Bildungsgänge. Mit dem erfolgreichen Besuch des 9. Schuljahrganges wird der Hauptschulabschluss erworben. Der qualifizierte Hauptschulabschluss wird durch eine besondere Leistungsfeststellung erworben. Dieser berechtigt zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule.

(5) Der auf den Realschulabschluss bezogene Unterricht umfasst den 7. bis 10. Schuljahrgang. Er vermittelt eine erweiterte allgemeine und berufsorientierte Bildung. Mit dem erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrganges und bestandener Abschlussprüfung wird der Realschulabschluss erworben. Bei Erreichen besonderer Leistungen erwerben die Schülerinnen und Schüler den erweiterten Realschulabschluss, der zum Besuch des 10. Schuljahrganges des Gymnasiums und zum Eintritt in das Berufliche Gymnasium berechtigt.

(6) Über Umstufungen zwischen Klassen oder Kursen entscheidet die Klassenkonferenz auf der Grundlage der gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung.

(7) Ab dem 7. Schuljahrgang können neigungsorientierte Wahlpflichtangebote oder wahlfreie Angebote vorgehalten werden.

(8) Die Sekundarschule wird mindestens zweizügig geführt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Maßgaben, nach denen die Differenzierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 zu erfolgen hat;

  2. 2.

    die Leistungsvoraussetzungen für die Einstufung in die abschlussbezogenen Klassen oder Kurse sowie für die Umstufung zwischen den Klassen oder Kursen.