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§ 34 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Teil – Schülerinnen und Schüler

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchulG LSA – Wahl und Wechsel des Bildungsweges

(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. Die Schule berät bei der Wahl des Bildungsweges.

(2) Nach dem 4. Schuljahrgang wählen die Erziehungsberechtigten entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten ihrer Kinder den weiteren Bildungsgang.

(3) Ein Wechsel der Bildungsgänge oder Schulformen in der Sekundarstufe I kann von der Erfüllung bestimmter Leistungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Schule ist verpflichtet, Schülerinnen und Schüler nach einem Wechsel des Bildungsganges oder der Schulform besonders zu fördern.

(4) Die Aufnahme in die Schulen der Sekundarstufe II kann davon abhängig gemacht werden, dass die Schülerin oder der Schüler einen bestimmten Abschluss oder berufliche Erfahrungen nachweist. Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule.

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihnen eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). Zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden.

(6) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I des Gymnasiums sollen bei der zweiten Nicht Versetzung an einen geeigneten Bildungsgang überwiesen werden, wenn die Klassenkonferenz beschließt, dass ein erfolgreicher Besuch des Gymnasiums nicht erwartet werden kann. Schülerinnen und Schüler des 5. Schuljahrganges sollen bereits überwiesen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit auch nach einer Wiederholung nicht erwartet werden kann.

(7) Wer nach zwei Wiederholungen in der Sekundarschule erneut nicht versetzt wird, soll, sofern die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, an einen geeigneten beruflichen Bildungsgang verwiesen werden. Erfolgt im Fall einer nicht möglichen Versetzung die Zuweisung in einen höheren Schuljahrgang, so ist diese Zuweisung im Sinne von Satz 1 als Wiederholung anzurechnen.

(8) Durch Prüfungen können Nichtschülerinnen und Nichtschüler die Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen erreichen.