§ 56 SBKG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
- Amtliche Abkürzung
- SBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2131-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 keine Folge leistet,
- 2.der Anzeigepflicht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3.trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
- 4.entgegen § 38 Abs.1 eine Gefahr nicht meldet,
- 5.entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
- 6.gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.