§ 56 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 13 – Schlussvorschriften
§ 56 SBKG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 keine Folge leistet,
- 2.der Anzeigepflicht oder der Hinweispflicht nach § 33 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 3.trotz behördlicher Anordnung keine Sicherheitswache nach § 36 einrichtet,
- 4.entgegen § 38 Abs.1 eine Gefahr nicht meldet,
- 5.entgegen § 39 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung nicht nachkommt,
- 6.gegen die Duldungspflichten in § 40 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.