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§ 33 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SBKG – Verhütung von Gefahren

(1) Jede Person hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen.

(2) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonst Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen und Betreiber oder Betreiberinnen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- oder Katastrophenschutzes verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten

  1. 1.

    die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,

  2. 2.

    für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,

  3. 3.

    alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere betriebliche Alarmpläne und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den behördlichen Alarm- und Einsatzplänen sowie den Katastrophenschutzplänen abgestimmt sind, sowie Übungen durchzuführen,

  4. 4.

    eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Alarm- und Einsatzzentrale einzurichten und zu unterhalten,

  5. 5.

    Sirenen oder andere Geräte zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes aufzubauen, zu unterhalten und bei Bedarf zu betreiben.

(3) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brandgefahr, Explosionsgefahr oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lagergutes oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lagerstätten oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) Eigentümer oder Eigentümerinnen, Besitzer oder Besitzerinnen oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die nicht an eine ausreichende öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.

(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes tritt an die Stelle des zuständigen Aufgabenträgers des Brand- und Katastrophenschutzes nach Absatz 2 Satz 3 und der Gemeinde nach Absatz 4 das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.