Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 SBKG - Gefahrenmeldung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Amtliche Abkürzung
SBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis bemerkt, das Menschen, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht selbst beseitigt.

(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr sind der Leiter oder die Leiterin des Betriebs oder der Einrichtung, seine oder ihre Beauftragten oder der Leiter oder die Leiterin der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehreinsatzzentrale oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die Werkfeuerwehr die Gefahr nicht selbst beseitigen kann.