Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Anhangteil
Anlage III SBesG – Besoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1.
Amtsbezeichnungen
Richterinnen und Staatsanwältinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
2.
Zulage für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung an obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden, bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden eines Landes verwendet werden, das für die Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung über die Gewährung einer Stellenzulage getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe.
Besoldungsordnung R
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwalt 2)
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Sozialgericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 4)
Direktor des Arbeitsgerichts 4)
Direktor des Sozialgerichts 4)
Vizepräsident des Amtsgerichts 5)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 5)
Vizepräsident des Landgerichts 6)
Vizepräsident des Sozialgerichts 5)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 4)
Oberstaatsanwalt
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 7)
als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 8)
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
An einem Amtsgericht mit mindestens 36 und weniger als 43 Richterplanstellen können insgesamt 5 Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 für weitere aufsichtsführende Richter ausgebracht werden, wenn die Zahl der Rechtspflegerstellen 75 übersteigt. Die aufgrund Fußnote 1 ausgebrachten Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 sind anzurechnen.
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 1)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 1)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht -
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als ständiger Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 2)
Präsident des Oberlandesgerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 3)
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 3)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
Generalstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht - 4)
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)
Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsident des Oberlandesgerichts 1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.