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Anlage 3.7 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3.7 BBesG – Besoldungsgruppe R 7

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -
- als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts - 1

1

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Zu Anlage III R 7: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).