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§ 106 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 9 – Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 106 SächsHSFG – Voraussetzungen für die Anerkennung von Hochschulen

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind, können auf schriftlichen Antrag vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Hochschulen staatlich anerkannt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebotes auf ihren Antrag von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden ist und nachgewiesen wird, dass

  1. 1.

    Aufgaben nach § 5 wahrgenommen werden,

  2. 2.

    das Studium die Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereitet und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermittelt, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden,

  3. 3.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden und aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld mehrere Studiengänge nicht erfordert,

  4. 4.

    Studienbewerber nur immatrikuliert werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Hochschule nach § 1 Abs. 1 erfüllen,

  5. 5.

    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

  6. 6.

    die an der Einrichtung Beschäftigten und Studenten an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und

  7. 7.

    die finanziellen Verhältnisse des Trägers den Bestand der Einrichtung auf Dauer erwarten lassen.

(2) Für kirchliche Einrichtungen des Bildungswesens können Ausnahmen von der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Voraussetzung zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium in anderer Weise dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) In dem Anerkennungsbescheid sind insbesondere die

  1. 1.

    Bezeichnung der Hochschule,

  2. 2.

    angebotenen Studiengänge,

  3. 3.

    abzunehmenden Prüfungen und

  4. 4.

    zu verleihenden Grade

festzulegen.

(4) Die Anerkennung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 dienen.

(5) Niederlassungen aus anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre in einem anderen Bundesland oder im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen. Die Hochschule legt die hierzu erforderlichen Nachweise vor. Die Aufnahme des Betriebes der Niederlassung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(6) Private Bildungseinrichtungen, die von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Hochschulen als An-Institut anerkannt sind, können als Hochschule staatlich anerkannt werden, ohne dass sie von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden sind. Die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 müssen nicht vorliegen. Die überwiegende Anzahl der Lehrenden muss die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Studiengänge sind vor der staatlichen Anerkennung als Hochschule von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle zu akkreditieren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).