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§ 5 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 5 SächsHSFG – Aufgaben

(1) Die Hochschulen pflegen ihrem fachlichen Profil entsprechend Wissenschaft, Kunst und Bildung durch Forschung, Lehre und Studienangebote. Fachhochschulen dienen den angewandten Wissenschaften und der angewandten Kunst und nehmen überwiegend praxisorientierte Lehr- und Forschungsaufgaben wahr.

(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie

  1. 1.

    bereiten ihrem fachlichen Profil entsprechend mit Studienangeboten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor und bieten berufsbegleitende und allgemeine wissenschaftliche Weiterbildung an,

  2. 2.

    fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs,

  3. 3.

    fördern Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ihrer Mitglieder und Angehörigen,

  4. 4.

    fördern die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und der Wirtschaft,

  5. 5.

    unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitglieder und Angehörigen,

  6. 6.

    beraten Studieninteressenten und Studenten über Studienangebote, Inhalt, Aufbau und Anforderungen eines Studiums,

  7. 7.

    beraten die Studenten in fachlichen und studienorganisatorischen Fragen,

  8. 8.

    fördern die studentische Selbsthilfe,

  9. 9.

    fördern den Wissens- und Technologietransfer,

  10. 10.

    fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich,

  11. 11.

    berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange der Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studenten, unterstützen Studenten mit Kindern, fördern die Integration ausländischer Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,

  12. 12.

    tragen dafür Sorge, dass Studenten mit Behinderung oder chronischer Krankheit in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können,

  13. 13.

    nehmen die bibliothekarische Versorgung der Hochschule und darüber hinausgehende bibliothekarische Aufgaben wahr.

(3) Die Hochschulen wirken auf die Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern unter Beachtung geschlechtsspezifischer Auswirkungen ihrer Entscheidungen hin.

(4) Weitere Aufgaben dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten zusammenhängen.

(5) Die Hochschulen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).