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§ 4a RDG - Datenverarbeitung durch die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten der Notfallrettung und des Notfalltransportes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Aufgabenträger und die weiteren Beteiligten im Sinne von § 5 Absatz 1, ihre Beschäftigten und ihre ehrenamtlich tätigen Personen dürfen personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten nach Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Durchführung von Notfallrettung oder des Notfalltransportes, einschließlich der anschließenden Versorgung der Patientinnen und Patienten mitsamt der Zuweisung und Anmeldung in einer geeigneten Versorgungseinrichtung über den interdisziplinären Versorgungsnachweis,

  2. 2.

    zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung und Abwicklung des Einsatzes gegenüber der Berliner Feuerwehr, den Patientinnen und Patienten oder ihren Angehörigen,

  3. 3.

    zur Unterrichtung von Verwandten ersten und zweiten Grades, Ehepartnerinnen oder Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorsorgebevollmächtigten sowie Betreuerinnen oder Betreuern über das Transportziel,

  4. 4.

    zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzauftrages, insbesondere der Abrechnung des Einsatzes und der erbrachten Leistungen,

  5. 5.

    zur Wahrnehmung der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß § 2 Absatz 1 über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Notfallrettung und zum Notfalltransport durch die Aufgabenträger, die weiteren Beteiligten und die Integrierte Leitstelle,

  6. 6.

    für die Aufgabenerfüllung und das Qualitätsmanagement der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst gemäß § 5b,

  7. 7.

    zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des in der Notfallrettung und im Notfalltransport eingesetzten Personals,

  8. 8.

    für Entwicklung und Weiterentwicklung von neuartigen Versorgungskonzepten und Rettungsmitteln im Sinne von § 5c oder

  9. 9.

    für statistische Zwecke.

(2) Die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen von den Aufgabenträgern, den weiteren Beteiligten, ihren Beschäftigten und ihren ehrenamtlich tätigen Personen zudem an außenstehende Personen und öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke,

  2. 2.

    für eine Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,

  3. 3.

    zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Anforderung von Kostenersatz sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegenüber dem Aufgabenträger, dem weiteren Beteiligten, seinen Beschäftigten und seinen ehrenamtlich tätigen Personen begangen wurden, oder zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Beschäftigten oder von ehrenamtlich tätigen Personen der Aufgabenträger und der weiteren Beteiligten wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder

  4. 4.

    zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit der Patientin, des Patienten oder einer dritten Person, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

(3) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 8 Absatz 1 Satz 4 ist insbesondere die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einschließlich der Gesundheitsdaten, die mit Hilfe audiovisueller Kommunikationstechnologien verarbeitet werden, von Standort- und Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 56 und Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und deren Übermittlung an die Integrierte Leitstelle einschließlich der dort anwesenden Notärztin oder des dort anwesenden Notarztes zur fachlichen Begleitung und Unterstützung bei der Erstversorgung von Patientinnen und Patienten gestattet.

(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von Absatz 1 Nummer 3 ist unzulässig, wenn die Patientin oder der Patient einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Datenverarbeitung ihren oder seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.

(5) Die Aufgabenträger und weiteren Beteiligten nach § 5 Absatz 1 sind für die durch sie verarbeiteten personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich verantwortlich.

(6) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 übermittelt, handelt die Person, die sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als sie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist.

(7) Die personenbezogenen Daten sind auf Speichermedien aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen

  1. 1.

    zum Zwecke der Dokumentation der Einsätze, des Qualitätsmanagements, der Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche,

  2. 2.

    zur Anforderung von Kostenersatz,

  3. 3.

    zur Verfolgung von Straftaten, die gegenüber den Beschäftigten oder ehrenamtlich tätigen Personen der Aufgabenträger und der weiteren Beteiligten begangen wurden oder

  4. 4.

    zur Verteidigung im Falle der Verfolgung von Beschäftigten oder von ehrenamtlich tätigen Personen der Aufgabenträgerinnen und der weiteren Beteiligten wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

zehn Jahre gespeichert werden. Sie sind zehn Jahre nach der Aufzeichnung zu löschen, es sei denn, dass im Einzelfall Anhaltspunkte bestehen, dass die weitere Speicherung für in Satz 2 genannte Zwecke erforderlich ist. Gleiches gilt für die personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der Aufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 11 zuständigen Genehmigungsbehörde erforderlich sind.