§ 5b RDG - Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist für das medizinische Qualitätsmanagement und die fachliche Gesamtkonzeption der präklinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich. Sie legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden, um notfallmedizinische Standards und Schutzziele einzuhalten.
(2) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- 1.
Mitwirkung bei der Erstellung von rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen und die Koordination der am Rettungsdienst beteiligten Organisationen,
- 2.
Überwachung der Patientensicherheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal,
- 3.
Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
- 4.
Festlegung der medizinisch-organisatorischen Versorgungsstandards und der pharmakologisch sowie medizinisch-technischen Ausrüstung und Ausstattung für alle Rettungsmittel der Notfallrettung und des Notfalltransportes, um eine einheitliche Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge zu erzielen,
- 5.
Festlegung und Überwachung der Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des in der Notfallrettung und des Notfalltransportes eingesetzten Personals (Richtlinienkompetenz),
- 6.
Festlegung von Prozessen für die Bearbeitung und Kategorisierung von medizinischen Hilfeersuchen sowie die Disposition von geeigneten Rettungsmitteln auf Grundlage des Meldebildes durch die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr,
- 7.
Festlegung medizinisch taktischer Konzepte für die Bewältigung von besonderen Schadenslagen,
- 8.
Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst,
- 9.
Mitwirkung bei medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsprojekten,
- 10.
Festlegungen zur Einsatzindikation, Einsatzdisposition, Alarmierung und zur Dokumentation im Sinne von § 5e,
- 11.
Festlegung von geeigneten präventiven Maßnahmen im Einvernehmen mit den im Übrigen zuständigen Behörden, insbesondere zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und
- 12.
Vernetzung mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung.