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§ 5b RDG - Aufgaben und Befugnisse der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst, Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst ist für das medizinische Qualitätsmanagement und die fachliche Gesamtkonzeption der präklinischen Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich. Sie legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant, sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden, um notfallmedizinische Standards und Schutzziele einzuhalten.

(2) Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Mitwirkung bei der Erstellung von rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen und die Koordination der am Rettungsdienst beteiligten Organisationen,

  2. 2.

    Überwachung der Patientensicherheit von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten durch ärztliches und nichtärztliches Personal,

  3. 3.

    Festlegung von medizinischen Behandlungsstandards für bestimmte notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen sowie die daraus resultierende Delegation heilkundlicher Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

  4. 4.

    Festlegung der medizinisch-organisatorischen Versorgungsstandards und der pharmakologisch sowie medizinisch-technischen Ausrüstung und Ausstattung für alle Rettungsmittel der Notfallrettung und des Notfalltransportes, um eine einheitliche Ausstattung und Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge zu erzielen,

  5. 5.

    Festlegung und Überwachung der Anforderungen an die Aus- und Fortbildung des in der Notfallrettung und des Notfalltransportes eingesetzten Personals (Richtlinienkompetenz),

  6. 6.

    Festlegung von Prozessen für die Bearbeitung und Kategorisierung von medizinischen Hilfeersuchen sowie die Disposition von geeigneten Rettungsmitteln auf Grundlage des Meldebildes durch die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr,

  7. 7.

    Festlegung medizinisch taktischer Konzepte für die Bewältigung von besonderen Schadenslagen,

  8. 8.

    Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst,

  9. 9.

    Mitwirkung bei medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsprojekten,

  10. 10.

    Festlegungen zur Einsatzindikation, Einsatzdisposition, Alarmierung und zur Dokumentation im Sinne von § 5e,

  11. 11.

    Festlegung von geeigneten präventiven Maßnahmen im Einvernehmen mit den im Übrigen zuständigen Behörden, insbesondere zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung und

  12. 12.

    Vernetzung mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung.