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§ 5e RDG - Applikationsbasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

Applikationsbasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer, die über ein applikationsbasiertes Alarmierungssystem durch die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, können ergänzend zum Rettungsdienst Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte des Rettungsdienstes erbringen.