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§ 22 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Berlin

Teil 6 – Übergangs-, Ausnahme- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2127-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 RDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 betreibt;

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 14 zuwiderhandelt;

  3. 3.

    den Vorschriften dieses Gesetzes oder vollziehbaren behördlichen Anordnungen über

    1. a)

      die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung einschließlich des Nachweises darüber oder ihre Besetzung (§ 9, § 12 Absatz 3),

    2. b)

      die zulässige Kapazität zu transportierender Patientinnen oder Patienten in Krankentransportwagen (§ 9 Absatz 2 Satz 3),

    3. c)

      die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft oder die Leistungspflicht (§§ 16 und 17)

    zuwiderhandelt;

  1. 4.

    entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit

    1. a)

      § 17 Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt nicht mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

    2. b)

      § 54a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;

  2. 5.

    entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Absatz 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Absatz 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,

    3. c)

      § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5, § 5 Absatz 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

    4. d)

      § 6 Nummer 2 BOKraft Unfälle nicht meldet;

  3. 6.

    einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Absatz 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,

    5. e)

      § 42 Absatz 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises;

  4. 7.

    entgegen § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsurkunde nicht vorlegt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

    1. a)

      § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,

    2. b)

      § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt,

    3. c)

      § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt;

  2. 2.

    als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie oder er durch Krankheit in ihrer oder seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen,

  3. 3.

    entgegen § 8a Absatz 1 Nummer 1 den Einsatzkräften der Notfallrettung den Zutritt verweigert,

  4. 4.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  5. 5.

    Bezeichnungen entgegen § 2 Absatz 5 verwendet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.