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§ 6 BOKraft - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Amtliche Abkürzung
BOKraft
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1-2

Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen

  1. 1.
    Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
  2. 2.
    Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
  3. 3.
    Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.