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§ 1 NIngG
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NIngG
Gliederungs-Nr.: 77220
Normtyp: Gesetz

§ 1 NIngG – Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 6 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen oder anderweitig verwenden, wer nach § 10 oder als ausländische Dienstleisterin oder ausländischer Dienstleister nach § 12 Abs. 1 und 2 dazu berechtigt ist.

(3) 1Eine Bezeichnung, die einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 ähnlich ist, insbesondere eine Wortverbindung mit einer solchen Berufsbezeichnung oder eine Übersetzung in eine andere Sprache, darf nur verwenden, wer nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen. 2§ 12 Abs. 3 bleibt unberührt.

(4) Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Gesellschaft nach § 15, § 16 oder § 18 zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 berechtigt ist.