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§ 15 NIngG
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Viertes Kapitel – Gesellschaften

Titel: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NIngG
Gliederungs-Nr.: 77220
Normtyp: Gesetz

§ 15 NIngG – Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt ist und eine Irreführung über den Gesellschaftszweck und den Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    die Gesellschaft ihren Sitz außerhalb Niedersachsens hat und nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder einer ähnlichen Bezeichnung berechtigt ist.