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§ 6 NIngG
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Schutz von Bezeichnungen → Zweites Kapitel – Niedergelassene Personen

Titel: Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NIngG
Gliederungs-Nr.: 77220
Normtyp: Gesetz

§ 6 NIngG – Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

Eine Person, die in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt, darf die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen, wenn sie

  1. 1.

    im Inland

    1. a)

      an einer Hochschule ein Studium in einem Studiengang in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung, die zu mindestens 70 Prozent von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist, mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren,

    2. b)

      an einer Hochschule ein Studium in einem Studiengang der Fachrichtung Agrar- oder Wirtschaftsingenieurwesen, die überwiegend von den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik geprägt ist, mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Studienjahren oder

    3. c)

      an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung eine Ausbildung, die zu einer gleichwertigen Berufsqualifikation führt,

    erfolgreich abgeschlossen hat,

  2. 2.

    nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist,

  3. 3.

    bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war,

  4. 4.

    durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen, oder

  5. 5.

    über eine Genehmigung der Ingenieurkammer nach den §§ 7 bis 9 verfügt.