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§ 6 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 MFG – Arbeitsprogramm Mittelstand, Mittelstandsbericht

(1) Ergänzend zu den Maßnahmen und Verfahren nach den §§ 4 und 5 legt das für Wirtschaft zuständige Ministerium regelmäßig ein "Arbeitsprogramm Mittelstand" vor, welches zeitlich befristete Maßnahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene zusammenfasst.

(2) Der für Wirtschaft zuständige Minister oder die hierfür zuständige Ministerin legt alle fünf Jahre einen Bericht über die Situation des Mittelstandes im Saarland und über die im Einzelnen von der Landesregierung veranlassten mittelstandsfördernden Maßnahmen vor (Mittelstandsbericht).