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§ 4 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 MFG – Mittelstandsfreundliche Rechtsetzung, Clearingstelle Mittelstand

(1) Rechtsetzungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sollen mittelstandsfreundlich ausgestaltet werden. Insbesondere sollen Vorschriften, die eine investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, vermieden werden. Vor allem Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen sollen von unzumutbaren Belastungen freigestellt werden.

(2) Die Landesregierung richtet bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und bei der Handwerkskammer des Saarlandes eine Clearingstelle Mittelstand ein. Die Mitglieder der Clearingstelle Mittelstand und ihre Stellvertreter sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und die Handwerkskammer des Saarlandes entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter in die Clearingstelle.

(3) Die Clearingstelle Mittelstand arbeitet in enger Abstimmung insbesondere mit den Kammern und Verbänden der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie mit den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zusammen.

(4) Die Clearingstelle Mittelstand hat die Aufgabe,

  1. 1.

    die Landesregierung oder einzelne Ressorts zur Mittelstandsrelevanz von Rechtsetzungsvorhaben zu beraten und zu unterstützen (Beratungsverfahren),

  2. 2.

    auf Ersuchen der Landesregierung oder einzelner Ressorts zu Rechtsetzungsvorhaben des Bundes, der Länder und der Europäischen Union in Bundesratsverfahren Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium vorhandene Regelungen auf ihre Mittelstandsfreundlichkeit zu untersuchen und Vorschläge für eine mittelstandsfreundlichere Ausgestaltung zu unterbreiten; dabei ist der vom Gesetz- oder Verordnungsgeber intendierte Sinn und Zweck der Regelung zu beachten und darf nicht unterlaufen werden und

  4. 4.

    auf Ersuchen der Landesregierung ein förmliches Clearingverfahren durchzuführen. Gegenstand des Clearingverfahrens ist die Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit mittelstandsrelevanter Rechtsetzungsvorhaben der Landesregierung.

Bei Rechtsetzungsvorhaben, die im Sinne von § 3 Absatz 2 mittelstandsrelevant sind, soll die Clearingstelle Mittelstand beteiligt werden und ihre Stellungnahme Berücksichtigung finden. An den Verfahren der Clearingstelle Mittelstand sind die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe und der Arbeitnehmer sowie die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten zu Gegenstand und Ziel der Verfahren nach Absatz 4, den Beteiligten und der Einrichtung der Clearingstelle Mittelstand durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.