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§ 3 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 MFG – Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen bei allen mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren, sonstigen Maßnahmen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge Zweck und Zielsetzung dieses Gesetzes beachten.

(2) Mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.

(3) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.

(4) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken auch in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.