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§ 5 MFG
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

Titel: Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 770-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 MFG – Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren, die mittelständische Unternehmen betreffen, zügig, effizient und ergebnisorientiert. Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unterstützung effizient und transparent gestaltet werden. Sie berücksichtigen im Rahmen der Gesetze auch die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen.