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§ 118 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Bußgeldbestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 118 LWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt außer in den Fällen des § 103 WHG, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Verordnung nach § 20 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 22 Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder einer Untersagung seines Vorhabens zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 22 Abs. 3 natürliche oberirdische Gewässer mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, befährt oder in ihnen den Tauchsport mit technischem Gerät ausübt, ohne dass dies durch Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall als Gemeingebrauch zugelassen ist,

  4. 4.

    entgegen § 22 Abs. 4 den Gemeingebrauch ausübt, ohne dass dies durch Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zugelassen ist,

  5. 5.

    entgegen § 23 Abs. 1 einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zur Einschränkung des Gemeingebrauchs zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen § 25 Abs. 1 den Anliegergebrauch ausübt,

  7. 7.

    entgegen § 25 Abs. 2 einer Verordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall zur Einschränkung des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs zuwiderhandelt,

  8. 8.

    entgegen § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 einer Anordnung zum Betrieb seiner Anlage zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen § 31 eine Anlage in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich verändert,

  10. 10.

    einer Verordnung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 33 zuwiderhandelt,

  11. 11.

    entgegen § 42 Abs. 2 oder Abs. 4 ein nicht schiffbares Gewässer mit einem Wasserfahrzeug befährt,

  12. 12.

    einer Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt nach § 42 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  13. 13.

    entgegen § 43 Abs. 1 und 3 eine Schifffahrtsanlage ohne die erforderliche Zulassung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, oder entgegen § 43 Abs. 4 eine Schifffahrtsanlage abweichend von der erteilten Zulassung nicht in einem für ihren Betrieb ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand hält,

  14. 14.

    einer Verordnung nach § 43 Abs. 5 über den Betrieb von Schifffahrtsanlagen und Fähren zuwiderhandelt,

  15. 15.

    entgegen § 44 Abs. 1 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder einer Untersagung seines Vorhabens zuwiderhandelt,

  16. 16.

    entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 ohne die erforderliche Erlaubnis Erdwärmesonden errichtet oder betreibt,

  17. 17.

    entgegen § 46 Abs. 4 die Arbeiten bei der Erschließung von Grundwasser nicht einstweilen einstellt,

  18. 18.

    entgegen § 50 Abs. 1 Anlagen der Wasserversorgung ohne die erforderliche Genehmigung baut, betreibt oder wesentlich ändert,

  19. 19.

    entgegen § 52 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den aufgrund einer Verordnung nach § 52 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,

  20. 20.

    entgegen § 62 Abs. 1 eine Abwasseranlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

  21. 21.

    entgegen § 63 seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nicht nachkommt oder den getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt oder die Überwachungsergebnisse nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder den aufgrund einer Verordnung nach § 63 Abs. 2 getroffenen Regelungen zuwiderhandelt,

  22. 22.

    entgegen § 65 Abs. 1 oder Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 65 Abs. 2 einer Untersagung seines Vorhabens zuwiderhandelt,

  23. 23.

    einer Verordnung nach § 65 Abs. 4 zuwiderhandelt,

  24. 24.

    entgegen § 74 Abs. 2 nicht für die Erhaltung der Staumarke sorgt oder im Falle der Beschädigung oder Änderung der Staumarke der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  25. 25.

    entgegen § 76 Abs. 3 Satz 4 Wühltiere nicht oder ohne Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes bekämpft,

  26. 26.

    einer Verordnung zur Sicherung und Erhaltung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen nach § 79 Abs. 3 zuwiderhandelt,

  27. 27.

    entgegen § 84 Abs. 1 Gegenstände in festgesetzten Überschwemmungsgebieten lagert oder ablagert,

  28. 28.

    entgegen einem nach § 100 Satz 3 in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmten Vorbehalt eine Anlage vor der Bauabnahme in Betrieb nimmt oder

  29. 29.

    den sonstigen vollziehbaren Anordnungen, die zum Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen sind, schwerwiegend, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt,

und zwar in den Fällen der Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 14, 15, 19, 21, 22, 23, 26 und 29, sofern die Verordnung, die Allgemeinverfügung oder die vollziehbare Anordnung oder Untersagung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.